Sozialve recht, Band I, Bern 1983, S.139 f.)- f) Es ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Sozialversicherung bei der Festsetzung der Dauer der Frist nach Rz 1.03.5 die massgebenden Faktoren berücksichtigt hat. Insbesondere kann angenommen werden, dass sich das Bundesamt mit der durchschnittlichen Lebensdauer von Brust-Exoprothesen auseinandergesetzt und in seinen Entschluss miteinbezogen hat (ebenso: vgl. BGE104 V 186 ff. Erwägung 2b).