Die Beschwerde muss deshalb, soweit damit die Anordnung des jährlichen Ersatzes der Prothese gefordert ist, abgewiesen werden. e) Wie gezeigt, muss Rz 1.03.5 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln ergänzt werden, um als gesetzmässig erklärt werden zu kön­ nen. Der jetzige Inhalt der Bestimmung ist, mit anderen Worten, ungenü­ gend und deshalb gesetzeswidrig. Es ist angebracht, diese Feststellung in das Dispositiv aufzunehmen (vgl. A.Maurer, Schweiz. Sozialve recht, Band I, Bern 1983, S.139 f.)- f)