Die Relativierung der zeitlichen Grenze erfolgt auch in Rz 5.06.3 (Abgabe von Perücken), indem dort, falls der Versicherte den Ersatz einer Perücke vor Ablauf eines Jahres verlangt, ein Abgehen von der Einjahresfrist bei Vorliegen einer ärztlichen Begründung zugelassen wird. d) Die dargelegte Relativierung der Frist nach Rz 1.03.5 und ihre damit verbundene Abhängigkeit vom Einzelfall steht nun aber der von der Be­ schwerdeführerin verlangten generellen Ansetzung eines kürzeren Inter­ valls gerade entgegen. Die Beschwerde muss deshalb, soweit damit die Anordnung des jährlichen Ersatzes der Prothese gefordert ist, abgewiesen werden.