Die getroffene Lösung befindet sich im Einklang mit vergleichbaren Regelungen der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln. Sow irdz.B. in Rz 4.01.9 betreffend die Abgabe von orthopädischen Massschuhen ebenfalls eine zeitliche Limite (ein Jahr) angesetzt, diese aber dadurch ein­ geschränkt, dass ein allfälliger Mehrverbrauch begründet werden kann. Die Relativierung der zeitlichen Grenze erfolgt auch in Rz 5.06.3 (Abgabe von Perücken), indem dort, falls der Versicherte den Ersatz einer Perücke vor Ablauf eines Jahres verlangt, ein Abgehen von der Einjahresfrist bei Vorliegen einer ärztlichen Begründung zugelassen wird.