aktuell gewordenen Anspruch geltend zu machen. Dabei wird es Sache der Beschwerdeführerin sein, nachzuweisen, dass der weitere Gebrauch der Prothese trotz sorgfältiger Verwendung nicht mehr möglich ist, sie, mit anderen Worten, am Verlust der Prothese keine Schuld trifft. Randziffer 1.03.5 ist deshalb in der Weise zu ergänzen, dass Rz 35 hier ebenfalls an­ wendbar ist, wobei die Behauptungs- und Beweislast allerdings auf seiten der Beschwerdeführerin liegt. c) Die getroffene Lösung befindet sich im Einklang mit vergleichbaren Regelungen der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln.