Es sind Fälle denkbar, in denen der grundsätzliche Anspruch auf eine Prothese gestützt auf das IVG bejaht werden muss, die Prothese aber bereits nach weniger als zwei Jahren nicht mehr verwendbar ist und dann alleine gestützt auf Rz 1.03.5 der Versicherten keine neue Prothese ab­ gegeben werden könnte. Der auf diese Weise entstehende Widerspruch zwischen dem gesetzlichen Anspruch und der Beschneidung des Rechts durch Rz 1.03.5 ist unhaltbar und muss zugunsten des Gesetzes beseitigt werden. Die Zweijahresgrenze nach Rz 1.03.5 soll jedoch nicht aufgeho­ ben werden; dafür sprechen zumindest, wie bereits erwähnt, praktische Gründe.