Darauf braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Das Gericht erachtet die ge­ troffene Lösung insofern als nicht gesetzeskonform, als es der Versicherten nicht möglich ist, vor Ablauf von zwei Jahren den Nachweis eines objek­ tiven und unverschuldeten Bedürfnisses für eine neue Prothese zu erbrin­ gen. Es sind Fälle denkbar, in denen der grundsätzliche Anspruch auf eine Prothese gestützt auf das IVG bejaht werden muss, die Prothese aber bereits nach weniger als zwei Jahren nicht mehr verwendbar ist und dann alleine gestützt auf Rz 1.03.5 der Versicherten keine neue Prothese ab­ gegeben werden könnte.