Da diese Weisungen nicht in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht sind, geben sie nur den Standpunkt eines Staatsorganes über die Anwendung von Rechtsregeln wieder und stellen nicht etwa eine zwingende Interpretation derselben dar. Ohne sich über ihre Gültigkeit auszusprechen - denn da sie keine Verfügungen sind, können sie nicht als solche angefochten werden -, überprüft der Richter die Verfassungsmässigkeit und Gesetzmässigkeit im Anwendungsfalle frei. Er weicht jedoch von diesen Weisungen nur ab, soweit sie Vorschriften enthalten, welche den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wider­ sprechen (ZAK 1984, S.489, mit Verweisen).