Die Beschwerdeführerin verlangt den jährlichen Ersatz und verweist dafür auf die ihr vom Hersteller angegebene durchschnittliche Lebensdauer; die Beschwerdegegnerin dagegen will den Ersatz gestützt auf Rz 1.03.5 (enthalten im Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 1986) der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln frühestens nach zwei Jahren zulassen. a) Vorerst ist ein Blick auf den Geltungsbereich der eben erwähnten Wegleitung zu werfen. Bei der Wegleitung über die Abgabe von Hilfs­ mitteln handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche somit 1 BGvom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (SR 831.20)