21 IVG wird dieser Anspruch präzisiert, und dem Versicherten werden Im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste jene Hilfs­ mittel zugestanden, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich bedarf (Abs.1) oder die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erforderlich sind (Abs. 2). Der Bundesrat hat von der ihm eingeräumten Kompetenz jedoch keinen Ge­ brauch gemacht, und die Sache an das Departement des Innern weiter­ delegiert (Art. 14 IW ).