Bei der Annahme eines solchen Verschuldens ist indessen dort Zurückhaltung angebracht, wo ein Lebensbereich bis in alle Details gesetzlich geregelt und jede Nichtbeachtung einer Regel unter Strafe ge­ stellt ist. So wird man dem Grundsatz nach annehmen dürfen, dass korrekt handelt, wer als Verkehrsteilnehmer sämtliche Vorschriften des Strassenverkehrsrechts einhält. Da bisher nicht nachgewiesen ist, dass die Rekur­ rentin eine Mitwirkungspflicht bei Unfällen verletzt hat, kann ihr auch keine Unkorrektheit im Sinne von Art. 242 Abs.1 StPO vorgeworfen werden. StA 9.8.1989 104