Es bleibt zu prüfen, ob wenigstens ein nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beachtliches ethisch vorwerfbares Verhalten vorliegt. Zwischen korrektem und strafbarem Tun oder Unterlassen liegt ja der Be­ reich des strafrechtlich irrelevanten, aber eine Kostenpflicht begründen­ den ausserprozessualen oder - hier nicht interessierenden - prozessualen Verschuldens. Bei der Annahme eines solchen Verschuldens ist indessen dort Zurückhaltung angebracht, wo ein Lebensbereich bis in alle Details gesetzlich geregelt und jede Nichtbeachtung einer Regel unter Strafe ge­ stellt ist.