auch wenn die Einigung schliesslich nicht zustandekommt, entfällt die Bestrafung wegen Nichtmarkierung der Endlage. Nach der bisherigen Aktenlage kann sich die Rekurrentin auf eine vergleichbare Situation berufen, so dass sich der Kostenspruch des Verhöramtes nicht auf die grundsätzliche, aber infolge der Anwendung des Opportunitätsprinzips nicht durchgesetzte Strafbar­ keit ihres Verhaltens stützen lässt. b) Es bleibt zu prüfen, ob wenigstens ein nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beachtliches ethisch vorwerfbares Verhalten vorliegt.