legung von Art. 56 Abs.1 VRV (strikte Anwendung auch auf Unfälle mit Sachschaden) könnte sich zwar auf den Wortlaut der Bestimmung stützen, doch hat das Bundesgericht in BGE 105 IV 60 überzeugend dargelegt, warum die hier enthaltenen Pflichten nicht bei jedem Unfall mit Sach­ schaden gelten können. Danach bedeutet die Nichtmarkierung der Unfall­ endlage insbesondere dann keinen Verstoss gegen die Mitwirkungs­ pflicht, wenn die Beteiligten nach der Kollision anhielten und überein­ kamen, den Schaden ohne Beizug der Polizei zu regeln; auch wenn die Einigung schliesslich nicht zustandekommt, entfällt die Bestrafung wegen Nichtmarkierung der Endlage.