Opportunitätsprinzips auf die strafrechtliche Sanktionierung dieses Fehlers verzichtet worden. Für die Anwendung des Opportunitätsprinzips würde nämlich in einem solchen Fall recht viel sprechen, müsste doch das Unterlassen des gebotenen A n­ zeichnens der Endlage angesichts der einfühlbaren Aufregung nach einer Kollision als eher geringfügiger Fehler eingestuft werden. Eine solche Aus­ 103 C. Gerichtsentscheide 3157