2. Gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei Einstellung des Verfahrens die Kosten unter anderem dann zu tragen, wenn er durch ver­ werfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zu dessen Durchführung gegeben hat. Auf diese Gesetzesbestimmung beruft sich das Verhöramt beim Kostenspruch zulasten der Rekurrentin; sie habe entgegen Art. 56 Abs.1 VRV die Lage an der Unfallstelle verändert, ohne diese wenigstens anzuzeichnen. Diesem Standpunkt kann die Staatsanwaltschaft aus fol­ genden Gründen nicht folgen: a) Die Kostenpflicht der Rekurrentin könnte allenfalls damit begründet werden, sie habe sich grundsätzlich durch die Verletzung von Art.