Nachdem hier keine Antragsdelikte zur Diskussion stehen, könnte ihre Parteistellung nur damit begründet werden, dass sie als Trägerin des angegriffenen Rechtsgutes von der Straf­ tat unmittelbar betroffen wäre. Dies ist nicht der Fall. Anerkannter Lehre und Rechtsprechung folgend, ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Rekurs­ praxis immer davon ausgegangen, die Gesamtheit der Verkehrsregeln schütze die Verkehrsordnung als solche; andere Rechtsgüter, wie etwa Leib und Leben oder Vermögen, würden dadurch nur mittelbar geschützt (Rekursentscheide vom 7. April 1987 i.S. Sch.