Jedenfalls konnte niemals der Sinn sein, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Falles zu gestatten, selbst wenn auf­ grund der neuen Tatsachen oder Beweismittel lediglich eine unerhebliche Änderung resultieren würde. Die Revision soll so gewissermassen dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu bereinigen. Sie ist deshalb nur dann zu gestatten, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Rich­ tigkeit des Urteils durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert sind, wäh­ rend ein blosser Rechtsfehler hiefür nicht genügt (/?. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A ufl., S.297).