Nach der alten Strafprozessordnung vom 26. April 1914 war für eine Re­ vision Voraussetzung, dass die neuen Momente «von wesentlicher Bedeu­ tung» sind (Art. 113 Abs.2a StPO). Den Protokollen der Expertenkommis­ sion ist nicht zu entnehmen, weshalb das Kriterium der Wesentlichkeit bzw. der Erheblichkeit abweichend vom Bundesrecht und von der altrecht­ lichen Ordnung fehlt. Das Obergericht erblickt hierin ein redaktionelles Versehen. Jedenfalls konnte niemals der Sinn sein, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Falles zu gestatten, selbst wenn auf­ grund der neuen Tatsachen oder Beweismittel lediglich eine unerhebliche Änderung resultieren würde.