C. Gerichtsentscheide 3156,3157 das Bundesrecht. Gegenteiliger Auffassung ist der Gesuchsteller, gestützt auf den Kommentar Bänziger/Stolz. Der erwähnte Kommentar enthält auf Seite 222 in der Tat den Hinweis, dass das kantonale Recht weiter gehe als das Bundesrecht. Diese Fest­ stellung bezieht sich aber, was der Gesuchsteller zu übersehen scheint, auf die Revision zuungunsten des Angeklagten. Hingegen ist dieser Schluss nicht auf die Revision zugunsten des Angeklagten anzuwenden. Nach der alten Strafprozessordnung vom 26. April 1914 war für eine Re­ vision Voraussetzung, dass die neuen Momente «von wesentlicher Bedeu­ tung» sind (Art. 113 Abs.2a StPO). Den Protokollen der Expertenkommis­ sion ist nicht zu entnehmen, weshalb das Kriterium der Wesentlichkeit bzw. der Erheblichkeit abweichend vom Bundesrecht und von der altrecht­ lichen Ordnung fehlt. Das Obergericht erblickt hierin ein redaktionelles Versehen. Jedenfalls konnte niemals der Sinn sein, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Falles zu gestatten, selbst wenn auf­ grund der neuen Tatsachen oder Beweismittel lediglich eine unerhebliche Änderung resultieren würde. Die Revision soll so gewissermassen dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu bereinigen. Sie ist deshalb nur dann zu gestatten, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Rich­ tigkeit des Urteils durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert sind, wäh­ rend ein blosser Rechtsfehler hiefür nicht genügt (/?. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A ufl., S.297). Für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Revisionsgesuchs lassen sich demgemäss die von der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 397 StGB erarbeiteten Grundsätze zur Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel heranziehen. OGer 31.10.1989 3157 Parteistellung. Rekurslegitimation verneint im Verfahren gegen den Kol­ lisionsbeteiligten bei Verkehrsunfall (Art. 54,198 StPO). Kostenverlegung bei Einstellung des Verfahrens. In dicht geregelten Rechtsbereichen besteht praktisch kein Raum für die Annahme eines vor­ prozessualen Verschuldens (Art. 242 Abs. 1 StPO). 102 C. Gerichtsentscheide 3157 1. Gemäss Art. 198 StPO stehen die Rechtsmittel unter anderem dem Beschuldigten zu; der Geschädigte ist legitimiert, soweit es sich um Ein­ stellungsverfügungen und um Frei-, Zivil- und Kostensprüche handelt. Im Verfahren gegen den Kollisionsbeteiligten hängt die Legitimation der Rekurrentin davon ab, ob ihr die Stellung einer Geschädigten im Sinne von Art. 54 StPO zukommt. Nachdem hier keine Antragsdelikte zur Diskussion stehen, könnte ihre Parteistellung nur damit begründet werden, dass sie als Trägerin des angegriffenen Rechtsgutes von der Straf­ tat unmittelbar betroffen wäre. Dies ist nicht der Fall. Anerkannter Lehre und Rechtsprechung folgend, ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Rekurs­ praxis immer davon ausgegangen, die Gesamtheit der Verkehrsregeln schütze die Verkehrsordnung als solche; andere Rechtsgüter, wie etwa Leib und Leben oder Vermögen, würden dadurch nur mittelbar geschützt (Rekursentscheide vom 7. April 1987 i.S. Sch., vom 3. April 1987 i.S. C , vom 8. November 1983 i.S. R., vom 8. November 1983 i.S. W. und vom 8. Okto­ ber 1982 i.S. B., ebenso Bänziger/Stolz,A nm. zu Art. 54 Abs. 1 Ziff.1). Die Rekurrentin wäre durch ein allenfalls verkehrswidriges Verhalten von S. also nur indirekt, nicht unmittelbar betroffen, so dass auf ihren Rekurs, soweit er die Weiterführung des Verfahrens gegen S. verlangt, mangels Legitimation nicht einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei Einstellung des Verfahrens die Kosten unter anderem dann zu tragen, wenn er durch ver­ werfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zu dessen Durchführung gegeben hat. Auf diese Gesetzesbestimmung beruft sich das Verhöramt beim Kostenspruch zulasten der Rekurrentin; sie habe entgegen Art. 56 Abs.1 VRV die Lage an der Unfallstelle verändert, ohne diese wenigstens anzuzeichnen. Diesem Standpunkt kann die Staatsanwaltschaft aus fol­ genden Gründen nicht folgen: a) Die Kostenpflicht der Rekurrentin könnte allenfalls damit begründet werden, sie habe sich grundsätzlich durch die Verletzung von Art. 56 Abs. 1 VRV strafbar gemacht, doch sei aus Opportunitätsgründen, nämlich unter Anwendung des materiellrechtlichen (Art.100 Ziff.1 Abs. 2 SVG) oder des prozessrechtlichen (Art. 20 Ziff.1 StPO) Opportunitätsprinzips auf die strafrechtliche Sanktionierung dieses Fehlers verzichtet worden. Für die Anwendung des Opportunitätsprinzips würde nämlich in einem solchen Fall recht viel sprechen, müsste doch das Unterlassen des gebotenen A n­ zeichnens der Endlage angesichts der einfühlbaren Aufregung nach einer Kollision als eher geringfügiger Fehler eingestuft werden. Eine solche Aus­ 103 C. Gerichtsentscheide 3157 legung von Art. 56 Abs.1 VRV (strikte Anwendung auch auf Unfälle mit Sachschaden) könnte sich zwar auf den Wortlaut der Bestimmung stützen, doch hat das Bundesgericht in BGE 105 IV 60 überzeugend dargelegt, warum die hier enthaltenen Pflichten nicht bei jedem Unfall mit Sach­ schaden gelten können. Danach bedeutet die Nichtmarkierung der Unfall­ endlage insbesondere dann keinen Verstoss gegen die Mitwirkungs­ pflicht, wenn die Beteiligten nach der Kollision anhielten und überein­ kamen, den Schaden ohne Beizug der Polizei zu regeln; auch wenn die Einigung schliesslich nicht zustandekommt, entfällt die Bestrafung wegen Nichtmarkierung der Endlage. Nach der bisherigen Aktenlage kann sich die Rekurrentin auf eine vergleichbare Situation berufen, so dass sich der Kostenspruch des Verhöramtes nicht auf die grundsätzliche, aber infolge der Anwendung des Opportunitätsprinzips nicht durchgesetzte Strafbar­ keit ihres Verhaltens stützen lässt. b) Es bleibt zu prüfen, ob wenigstens ein nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beachtliches ethisch vorwerfbares Verhalten vorliegt. Zwischen korrektem und strafbarem Tun oder Unterlassen liegt ja der Be­ reich des strafrechtlich irrelevanten, aber eine Kostenpflicht begründen­ den ausserprozessualen oder - hier nicht interessierenden - prozessualen Verschuldens. Bei der Annahme eines solchen Verschuldens ist indessen dort Zurückhaltung angebracht, wo ein Lebensbereich bis in alle Details gesetzlich geregelt und jede Nichtbeachtung einer Regel unter Strafe ge­ stellt ist. So wird man dem Grundsatz nach annehmen dürfen, dass korrekt handelt, wer als Verkehrsteilnehmer sämtliche Vorschriften des Strassen- verkehrsrechts einhält. Da bisher nicht nachgewiesen ist, dass die Rekur­ rentin eine Mitwirkungspflicht bei Unfällen verletzt hat, kann ihr auch keine Unkorrektheit im Sinne von Art. 242 Abs.1 StPO vorgeworfen werden. StA 9.8.1989 104