Demgegenüber ist nach Art. 397 StGB, welcher im Sinne einer Minimalvorschrift für die Kantone die Revision zugunsten des Verurteilten vorschreibt, eine Wiederaufnahme davon abhängig, dass die neu bekanntgewordenen Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das kantonale Recht bei der Revision zugunsten des Verurteilten nicht weiter gehe als 101