Gemäss Art. 223 Abs.1 Ziff.1 StPO ist ein durch Urteil erledigtes rechts­ kräftiges Strafverfahren u.a. wiederaufzunehm en, wenn Tatsachen oder Beweise vorliegen, die zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, einen Freispruch, eine mildere Beurteilung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Demgegenüber ist nach Art. 397 StGB, welcher im Sinne einer Minimalvorschrift für die Kantone die Revision zugunsten des Verurteilten vorschreibt, eine Wiederaufnahme davon abhängig, dass die neu bekanntgewordenen Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind.