Solche Unterlas­ sungen von Behörden sind der klassische Gegenstand der ausserrhodischen Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat schon in früheren Entscheiden festgestellt, dass die von Bänziger/Stolz (Bemerkung zu Art. 147 Abs.1 StPO) vertretene Auffassung, gegen die Abweisung eines Antrages auf weitere Untersuchungshandlungen sei wohl ein Rekurs zu­ lässig, einer näheren Betrachtung nicht standhält. Das Gleiche muss gel­ ten, wenn das Verhöramt mit der Überweisung eines Verfahrens nicht zu­ warten will, bis in einem anderen Strafverfahren Erkenntnisse über die Richtigkeit des Inhalts eines Führungsberichts gewonnen werden.