Stellungnahme zur vorgeschlagenen Sistierung des Verfahrens nicht als Verfügung im Sinne von Art. 204 StPO. Eine solche Gesetzesauslegung führt zu keinem stossenden Ergebnis. Vorkehren des Verhöramtes, die nicht unter den Begriff der «Verfügung» fallen, können gemäss Art. 233 StPO mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden. Die Weigerung des Untersuchungsrichters, beantragte Beweise abzunehmen oder - wie im vorliegenden Fall - in andern Verfahren zu erbringende Beweise abzuwarten, geschieht ohnehin meist nicht aus­ drücklich, sondern durch stillschweigende Unterlassung. Solche Unterlas­ sungen von Behörden sind der klassische Gegenstand der ausserrhodischen Aufsichtsbeschwerde.