Nicht jedes behördliche Verhalten ist eine Verfügung. Insbesondere hat ein informeiier Vorbescheid über eine gepiante Vorkehr nicht Ver­ fügungscharakter (H.J. Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrens­ gesetz, Vorbemerkungen zu Art. 18 bis 29, N.29). Auf dem Hintergrund eines so verstandenen Verfügungsbegriffs erweist sich die ablehnende 100 C. Gerichtsentscheide 3155,3156