Ein sol­ ches Ergebnis konnte der Gesetzgeber vernünftigerweise nicht wollen; ihm konnte es nur um Verfügungen gehen, die in die Rechtsstellung eines Betroffenen mit einer gewissen Intensität und Endgültigkeit eingreifen. Als Verfügung ist nach allgemeinem Verwaltungsrecht «eine behörd­ liche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird» (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S.98). Nicht jedes behördliche Verhalten ist eine Verfügung.