Würde jedes prozessuale Handeln oder Nichthandeln des Verhöramtes als Verfügung betrachtet und damit einem Rekurs zugänglich gemacht, wären dem Untersuchungsrichter die Hände in einer Art und Weise gebunden, die eine ökonomische und effektive Strafverfolgung verunmöglichen würde. Insbesondere erschiene es unvernünftig, wenn die Vefahrensbeteiligten zum Beispiel jede Beweisabnahme anfechten könnten, allenfalls mit dem Argument, diese oder jene Beweishandlung lasse keinen weiteren Auf­ schluss über den strafrechtlich relevanten Sachverhalt erwarten. Ein sol­ ches Ergebnis konnte der Gesetzgeber vernünftigerweise nicht wollen;