Gemäss Art. 204 StPO ist gegen Verfügungen des Verhöramtes ein Rekurs bei der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit das Gesetz keine gerichtliche Instanz für zuständig erklärt. Damit hat der ausserrhodische Gesetzgeber den Zugang zum Rechtsmittel des Rekurses sehr grosszügig geregelt. Im Rahmen einer solch grosszügigen Regelung drängt es sich auf, an den Begriff der Verfügung strenge Anforderungen zu stellen. Würde jedes prozessuale Handeln oder Nichthandeln des Verhöramtes als Verfügung betrachtet und damit einem Rekurs zugänglich gemacht, wären dem Untersuchungsrichter die Hände in einer Art und Weise gebunden, die eine ökonomische und effektive Strafverfolgung verunmöglichen würde.