C. Gerichtsentscheide 3154,3155 zu beanstanden, namentlich nicht in einem Kanton wie Appenzell A.Rh., wo nicht das strikte Legalitätsprinzip herrscht, sondern dieses durch ein gemässigtes Opportunitätsprinzip durchbrochen wird (vgl. Art. 20 StPO sowie ZStrR 1982 287 ff.). StA 27.1.1989 3155 Keine rekursfähige Verfügung ist der Bescheid des Verhöramtes, eine Strafuntersuchung nicht sistieren zu wollen (Art. 204 StPO). Gemäss Art. 204 StPO ist gegen Verfügungen des Verhöramtes ein Rekurs bei der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit das Gesetz keine gerichtliche Instanz für zuständig erklärt. Damit hat der ausserrhodische Gesetzgeber den Zugang zum Rechtsmittel des Rekurses sehr grosszügig geregelt. Im Rahmen einer solch grosszügigen Regelung drängt es sich auf, an den Begriff der Verfügung strenge Anforderungen zu stellen. Würde jedes prozessuale Handeln oder Nichthandeln des Verhöramtes als Verfügung betrachtet und damit einem Rekurs zugänglich gemacht, wären dem Untersuchungsrichter die Hände in einer Art und Weise gebunden, die eine ökonomische und effektive Strafverfolgung verunmöglichen würde. Insbesondere erschiene es unvernünftig, wenn die Vefahrensbeteiligten zum Beispiel jede Beweisabnahme anfechten könnten, allenfalls mit dem Argument, diese oder jene Beweishandlung lasse keinen weiteren Auf­ schluss über den strafrechtlich relevanten Sachverhalt erwarten. Ein sol­ ches Ergebnis konnte der Gesetzgeber vernünftigerweise nicht wollen; ihm konnte es nur um Verfügungen gehen, die in die Rechtsstellung eines Betroffenen mit einer gewissen Intensität und Endgültigkeit eingreifen. Als Verfügung ist nach allgemeinem Verwaltungsrecht «eine behörd­ liche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird» (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S.98). Nicht jedes behördliche Verhalten ist eine Verfügung. Insbesondere hat ein informeiier Vorbescheid über eine gepiante Vorkehr nicht Ver­ fügungscharakter (H.J. Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrens­ gesetz, Vorbemerkungen zu Art. 18 bis 29, N.29). Auf dem Hintergrund eines so verstandenen Verfügungsbegriffs erweist sich die ablehnende 100 C. Gerichtsentscheide 3155,3156 Stellungnahme zur vorgeschlagenen Sistierung des Verfahrens nicht als Verfügung im Sinne von Art. 204 StPO. Eine solche Gesetzesauslegung führt zu keinem stossenden Ergebnis. Vorkehren des Verhöramtes, die nicht unter den Begriff der «Verfügung» fallen, können gemäss Art. 233 StPO mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden. Die Weigerung des Untersuchungsrichters, beantragte Beweise abzunehmen oder - wie im vorliegenden Fall - in andern Verfahren zu erbringende Beweise abzuwarten, geschieht ohnehin meist nicht aus­ drücklich, sondern durch stillschweigende Unterlassung. Solche Unterlas­ sungen von Behörden sind der klassische Gegenstand der ausserrhodi- schen Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat schon in früheren Entscheiden festgestellt, dass die von Bänziger/Stolz (Bemerkung zu Art. 147 Abs.1 StPO) vertretene Auffassung, gegen die Abweisung eines Antrages auf weitere Untersuchungshandlungen sei wohl ein Rekurs zu­ lässig, einer näheren Betrachtung nicht standhält. Das Gleiche muss gel­ ten, wenn das Verhöramt mit der Überweisung eines Verfahrens nicht zu­ warten will, bis in einem anderen Strafverfahren Erkenntnisse über die Richtigkeit des Inhalts eines Führungsberichts gewonnen werden. StA 23.1.1989 3156 Revision. Voraussetzungen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen, allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden, zu einer erheblichen Änderung des Urteils führen (Art. 223 Abs.1 StPO). Gemäss Art. 223 Abs.1 Ziff.1 StPO ist ein durch Urteil erledigtes rechts­ kräftiges Strafverfahren u.a. wiederaufzunehm en, wenn Tatsachen oder Beweise vorliegen, die zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, einen Freispruch, eine mildere Beurteilung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Demgegenüber ist nach Art. 397 StGB, welcher im Sinne einer Minimalvorschrift für die Kantone die Revision zugunsten des Verurteilten vorschreibt, eine Wiederaufnahme davon abhängig, dass die neu bekanntgewordenen Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das kantonale Recht bei der Revision zugunsten des Verurteilten nicht weiter gehe als 101