Das Protokoll der Zeugeneinvernahme K. gehört demzufolge nicht zu den relevanten Unter­ suchungsakten. 3. Diese formelle Betrachtungsweise führt zu keinem stossenden Ergeb­ nis. Art. 145 StPO, der es erlaubt, die Weiterführung des Verfahrens von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen, wirkt sich als Ausnahme vom Grundsatz aus, die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen, welche für die Beurteilung von Tat und Täter von Bedeutung sind, zu erstrecken (Art. 21 Abs.1 StPO). Im Ergebnis führt er zum Verzicht auf eine umfas­ sende Abklärung eines strafrechtlichen Vorwurfes. Dies ist rechtlich nicht