Der Geset­ zeswortlaut erlaubt keine andere Auslegung, als dass in solchen Fällen auf die zum Zeitpunkt der Verfügung betreffend Kostenvorschuss bestehen­ den Untersuchungsakten abzustellen ist und alle anderen, aus irgend­ welchen Gründen später doch noch entstehenden Beweise ausser Be­ tracht zu lassen sind. Das Verhöramt durfte also in seiner Einstellungsverfü­ gung vom 3. Januar 1989 nicht auf das Ergebnis der Zeugeneinvernahme von K. abstellen, weil im Zeitpunkt der Verfügung des Kostenvorschusses diese Einvernahme noch nicht stattgefunden hatte. Das Protokoll der Zeugeneinvernahme K. gehört demzufolge nicht zu den relevanten Unter­ suchungsakten.