auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Nach Art. 145 StPO kann der Geschädigte verpflichtet werden, für die Untersuchungs- und Gerichtskosten eine Sicherheitsleistung zu erbrin­ gen. Die Folgen der Nichtleistung sind in dieser Bestimmung klar geregelt: Wird die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der angesetzten Frist gelei­ stet, so wird aufgrund der «vorliegenden Akten» entschieden. Der Geset­ zeswortlaut erlaubt keine andere Auslegung, als dass in solchen Fällen auf die zum Zeitpunkt der Verfügung betreffend Kostenvorschuss bestehen­ den Untersuchungsakten abzustellen ist und alle anderen, aus irgend­ welchen Gründen später doch noch entstehenden Beweise ausser Be­ tracht zu lassen sind.