ste­ hen dem Geschädigten die Rechtsmittel zu gegen die Einstellungsver­ fügung und gegen das Urteil bezüglich des Freispruches, des Zivil- und Kostenspruches. Von einer allgemeinen Rekurslegitimation des Geschä­ digten ist dort nicht die Rede. Nachdem jedoch Art. 198 Ziff. 8 StPO sogar den Dritten, der in seinen Rechten unmittelbar betroffen wird, zur Ein­ legung von Rechtsmitteln berechtigt erklärt, muss es auch dem Geschä­ digten möglich sein, eine solche Verfügung anzufechten. Auch die übri­ gen formellen Voraussetzungen für die Behandlung des Rekurses sind gegeben (Frist, Antrag, Begründung); auf den Rekurs ist einzutreten.