Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 204 Ziff. 1 StPO ist ein Rekurs gegen Verfügungen des Ver­ höramtes zulässig, soweit das Gesetz keine gerichtliche Instanz für zu­ ständig erklärt. Um eine solche Verfügung handelt es sich beim Schreiben vom 10. Januar 1989, in dem einem Verfahrensbeteiligten Einsicht in ein Aktenstück verweigert wird. Vom Gesetz nicht eindeutig beantwortet wird jedoch die Frage der Rekurslegitimation. Gemäss Art. 198 Ziff. 5 StPO ste­ hen dem Geschädigten die Rechtsmittel zu gegen die Einstellungsver­ fügung und gegen das Urteil bezüglich des Freispruches, des Zivil- und Kostenspruches.