In einer Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs machte das Ver­ höramt die weitere Abnahme von Beweisen von der Leistung eines Kosten­ vorschusses abhängig. Der Kläger machte geltend, ein Zeuge verreise für längere Zeit ins Ausland, weshalb dieser vom Verhörrichter noch vor Ein­ gang des Kostenvorschusses einvernommen wurde. Die Zahlungsfrist verstrich ungenützt. Das Verhörarnt verweigerte dem Kiäger die tinsicht in das fragliche Protokoll und stellte das Verfahren ein, ohne auf dieses Beweismittel abzustellen. Die Staatsanwaltschaft wies den dagegen ein­ gereichten Rekurs ab. 98 C. Gerichtsentscheide 3154