Sie übte in der Folge bei Offizialdelikten tendenziell Zurückhaltung (vgl. z.B. Rekurs­ entscheid vom 3. Oktober 1986 i.S. K. und vom 9 .Januar 1987 i.S. E.), ohne jedoch die (nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres mög­ liche) Vorschusspflicht für Offizialdelikte grundsätzlich auszuschliessen. Vielmehr wog sie im Einzelfall die in Frage stehenden Interessen ab und orientierte sich unter anderem am verletzten Rechtsgut und am Gewicht der privaten (zum Beispiel zivilrechtlichen) Vorteile, welche der Geschä­ digte mit seiner Beteiligung am Strafverfahren anstrebte. StA 4.10.1989 3154