In älteren Entscheiden hat die Staatsanwaltschaft ohne weiteres die Möglichkeit der Bevorschussung auch bei Offizialdelikten angenommen, doch hat sie diese Praxis in den letzten Jahren, nicht zuletzt unter dem Eindruck eines Obergerichtsurteils vom 23. Oktober 1984 (AR GVP Nr. 3110) etwas revidiert. Sie übte in der Folge bei Offizialdelikten tendenziell Zurückhaltung (vgl. z.B. Rekurs­ entscheid vom 3. Oktober 1986 i.S. K. und vom 9 .Januar 1987 i.S. E.), ohne jedoch die (nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres mög­ liche) Vorschusspflicht für Offizialdelikte grundsätzlich auszuschliessen.