Das Gesetz schweigt sich darüber aus, in welchen Fällen ein solcher Kostenvorschuss in Frage komme. In älteren Entscheiden hat die Staatsanwaltschaft ohne weiteres die Möglichkeit der Bevorschussung auch bei Offizialdelikten angenommen, doch hat sie diese Praxis in den letzten Jahren, nicht zuletzt unter dem Eindruck eines Obergerichtsurteils vom 23. Oktober 1984 (AR GVP Nr. 3110) etwas revidiert.