C. Gerichtsentscheide 3153, 3154 gehalten werden kann, ist je nach dem Ausgang des Verfahrens bei der definitiven Verlegung der Kosten zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 145 StPO kann das Verhöramt den Geschädigten verpflich­ ten, für die Untersuchungs- und Gerichtskosten eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, in welchen Fällen ein solcher Kostenvorschuss in Frage komme.