C. Gerichtsentscheide 3153, 3154 gehalten werden kann, ist je nach dem Ausgang des Verfahrens bei der definitiven Verlegung der Kosten zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 145 StPO kann das Verhöramt den Geschädigten verpflich­ ten, für die Untersuchungs- und Gerichtskosten eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, in welchen Fällen ein solcher Kostenvorschuss in Frage komme. In älteren Entscheiden hat die Staatsanwaltschaft ohne weiteres die Möglichkeit der Bevorschussung auch bei Offizialdelikten angenommen, doch hat sie diese Praxis in den letzten Jahren, nicht zuletzt unter dem Eindruck eines Obergerichtsurteils vom 23. Oktober 1984 (AR GVP Nr. 3110) etwas revidiert. Sie übte in der Folge bei Offizialdelikten tendenziell Zurückhaltung (vgl. z.B. Rekurs­ entscheid vom 3. Oktober 1986 i.S. K. und vom 9 .Januar 1987 i.S. E.), ohne jedoch die (nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres mög­ liche) Vorschusspflicht für Offizialdelikte grundsätzlich auszuschliessen. Vielmehr wog sie im Einzelfall die in Frage stehenden Interessen ab und orientierte sich unter anderem am verletzten Rechtsgut und am Gewicht der privaten (zum Beispiel zivilrechtlichen) Vorteile, welche der Geschä­ digte mit seiner Beteiligung am Strafverfahren anstrebte. StA 4.10.1989 3154 Parteistellung. Rekurslegitimation des Geschädigten bejaht bei Verwei­ gerung der Akteneinsicht (Art. 198 Ziff. 5 und 8 StPO). Kostenvorschuss. Bei dessen Nichtleistung können nachträglich erho­ bene Beweise nicht verwertet werden (Art. 21 Abs. 1 und 145 StPO). In einer Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs machte das Ver­ höramt die weitere Abnahme von Beweisen von der Leistung eines Kosten­ vorschusses abhängig. Der Kläger machte geltend, ein Zeuge verreise für längere Zeit ins Ausland, weshalb dieser vom Verhörrichter noch vor Ein­ gang des Kostenvorschusses einvernommen wurde. Die Zahlungsfrist verstrich ungenützt. Das Verhörarnt verweigerte dem Kiäger die tinsicht in das fragliche Protokoll und stellte das Verfahren ein, ohne auf dieses Beweismittel abzustellen. Die Staatsanwaltschaft wies den dagegen ein­ gereichten Rekurs ab. 98 C. Gerichtsentscheide 3154 Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 204 Ziff. 1 StPO ist ein Rekurs gegen Verfügungen des Ver­ höramtes zulässig, soweit das Gesetz keine gerichtliche Instanz für zu­ ständig erklärt. Um eine solche Verfügung handelt es sich beim Schreiben vom 10. Januar 1989, in dem einem Verfahrensbeteiligten Einsicht in ein Aktenstück verweigert wird. Vom Gesetz nicht eindeutig beantwortet wird jedoch die Frage der Rekurslegitimation. Gemäss Art. 198 Ziff. 5 StPO ste­ hen dem Geschädigten die Rechtsmittel zu gegen die Einstellungsver­ fügung und gegen das Urteil bezüglich des Freispruches, des Zivil- und Kostenspruches. Von einer allgemeinen Rekurslegitimation des Geschä­ digten ist dort nicht die Rede. Nachdem jedoch Art. 198 Ziff. 8 StPO sogar den Dritten, der in seinen Rechten unmittelbar betroffen wird, zur Ein­ legung von Rechtsmitteln berechtigt erklärt, muss es auch dem Geschä­ digten möglich sein, eine solche Verfügung anzufechten. Auch die übri­ gen formellen Voraussetzungen für die Behandlung des Rekurses sind gegeben (Frist, Antrag, Begründung); auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Nach Art. 145 StPO kann der Geschädigte verpflichtet werden, für die Untersuchungs- und Gerichtskosten eine Sicherheitsleistung zu erbrin­ gen. Die Folgen der Nichtleistung sind in dieser Bestimmung klar geregelt: Wird die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der angesetzten Frist gelei­ stet, so wird aufgrund der «vorliegenden Akten» entschieden. Der Geset­ zeswortlaut erlaubt keine andere Auslegung, als dass in solchen Fällen auf die zum Zeitpunkt der Verfügung betreffend Kostenvorschuss bestehen­ den Untersuchungsakten abzustellen ist und alle anderen, aus irgend­ welchen Gründen später doch noch entstehenden Beweise ausser Be­ tracht zu lassen sind. Das Verhöramt durfte also in seiner Einstellungsverfü­ gung vom 3. Januar 1989 nicht auf das Ergebnis der Zeugeneinvernahme von K. abstellen, weil im Zeitpunkt der Verfügung des Kostenvorschusses diese Einvernahme noch nicht stattgefunden hatte. Das Protokoll der Zeugeneinvernahme K. gehört demzufolge nicht zu den relevanten Unter­ suchungsakten. 3. Diese formelle Betrachtungsweise führt zu keinem stossenden Ergeb­ nis. Art. 145 StPO, der es erlaubt, die Weiterführung des Verfahrens von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen, wirkt sich als Ausnahme vom Grundsatz aus, die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen, welche für die Beurteilung von Tat und Täter von Bedeutung sind, zu erstrecken (Art. 21 Abs.1 StPO). Im Ergebnis führt er zum Verzicht auf eine umfas­ sende Abklärung eines strafrechtlichen Vorwurfes. Dies ist rechtlich nicht 99 C. Gerichtsentscheide 3154,3155 zu beanstanden, namentlich nicht in einem Kanton wie Appenzell A.Rh., wo nicht das strikte Legalitätsprinzip herrscht, sondern dieses durch ein gemässigtes Opportunitätsprinzip durchbrochen wird (vgl. Art. 20 StPO sowie ZStrR 1982 287 ff.). StA 27.1.1989 3155 Keine rekursfähige Verfügung ist der Bescheid des Verhöramtes, eine Strafuntersuchung nicht sistieren zu wollen (Art. 204 StPO). Gemäss Art. 204 StPO ist gegen Verfügungen des Verhöramtes ein Rekurs bei der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit das Gesetz keine gerichtliche Instanz für zuständig erklärt. Damit hat der ausserrhodische Gesetzgeber den Zugang zum Rechtsmittel des Rekurses sehr grosszügig geregelt. Im Rahmen einer solch grosszügigen Regelung drängt es sich auf, an den Begriff der Verfügung strenge Anforderungen zu stellen. Würde jedes prozessuale Handeln oder Nichthandeln des Verhöramtes als Verfügung betrachtet und damit einem Rekurs zugänglich gemacht, wären dem Untersuchungsrichter die Hände in einer Art und Weise gebunden, die eine ökonomische und effektive Strafverfolgung verunmöglichen würde. Insbesondere erschiene es unvernünftig, wenn die Vefahrensbeteiligten zum Beispiel jede Beweisabnahme anfechten könnten, allenfalls mit dem Argument, diese oder jene Beweishandlung lasse keinen weiteren Auf­ schluss über den strafrechtlich relevanten Sachverhalt erwarten. Ein sol­ ches Ergebnis konnte der Gesetzgeber vernünftigerweise nicht wollen; ihm konnte es nur um Verfügungen gehen, die in die Rechtsstellung eines Betroffenen mit einer gewissen Intensität und Endgültigkeit eingreifen. Als Verfügung ist nach allgemeinem Verwaltungsrecht «eine behörd­ liche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird» (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S.98). Nicht jedes behördliche Verhalten ist eine Verfügung. Insbesondere hat ein informeiier Vorbescheid über eine gepiante Vorkehr nicht Ver­ fügungscharakter (H.J. Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrens­ gesetz, Vorbemerkungen zu Art. 18 bis 29, N.29). Auf dem Hintergrund eines so verstandenen Verfügungsbegriffs erweist sich die ablehnende 100