beim angegriffenen Rechtsgut handelt es sich um das Vermögen von Frau S., und das geltend gemachte Vorgehen von Frau P. zielte auf eine direkte Schmälerung dieses Vermögens ab. Damit ist festgestellt, dass Frau S. wenigstens bezüglich eines Teils der Straf­ untersuchung die Stellung einer Geschädigten einnimmt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten innehat. Unter diesen Umständen kann die Frage offen bleiben, ob sie auch im Zusammenhang mit dem angeb­ lichen falschen Zeugnis als Partei gelten könnte.