1. Vorweg ist zu prüfen, bezüglich welcher Delikte Frau S. überhaupt Parteirechte und -pflichten zustehen. Ausser Betracht fällt dabei die Frage der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern. Von solchen Straftaten ist sie nicht un­ mittelbar betroffen, so dass sie nicht Geschädigte im Sinne der gesetz­ lichen Begriffsbestimmung (Art. 54 StPO) sein kann. Umgekehrt kommt ihr diese Stellung klarerweise im Zusammenhang mit dem angeblichen Erpressungsversuch zu; beim angegriffenen Rechtsgut handelt es sich um das Vermögen von Frau S., und das geltend gemachte Vorgehen von Frau P. zielte auf eine direkte Schmälerung dieses Vermögens ab.