halb nicht in Frage kommen. Wenn es rechtspolitisch auch fragwürdig erscheinen mag, dass Strafbehörden wegen Nichtbeachtung verwal­ tungsrechtlicher Normen von eher untergeordneter Bedeutung einschreiten müssen, so ist der Gesetzgeber dazu berufen, entsprechende Abhilfe zu schaffen. Hingegen darf es nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden sein, bestimmte, vom Gesetzgeber mit Strafe bedrohte Tatbestände auf­ grund des strafprozessualen Opportunitätsprinzips als nicht strafwürdig zu erklären. OGer 31.5.1988 3153