1 StPO, bei denen das Verschulden, gemessen am Regelfall, geringfügig erscheint (vgl. von Hippel, Der deutsche Strafprozess, 1941, S. 342 f.). Das entspricht der Meinung des hi­ storischen Gesetzgebers (vgl. Antrag der Justizdirektion an den Regie­ rungsrat vom 29. April 1977, S. 9), wie auch der herrschenden Meinung, dass das Opportunitätsprinzip als Ausnahmeregelung eine Berücksichti­ gung der besonderen Gegebenheiten eines einzelnen Falles ermöglichen soll (vgl. N. Oberholzer, Grundzüge des st.gallischen Strafprozessrechtes, 1988, S.125; R. Hauser, Lehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 131; BGE 109IV 50).