Es wäre sonst davon auszugehen, dass Bussen unter einer bestimmten Mindesthöhe zu unterbleiben hätten. Insbesondere wären Tatbestände, die als «geringfügig» im Sinne von Art. 184 Abs.1 StPO gelten und die demnach mit Ordnungsbussen zu ahnden sind, gar nicht zu verfolgen. Zwischen Art. 20 Ziff. 1 und 184 Abs. 1 StPO bestünde so ein unlösbarer Widerspruch. Bei Übertretungen, die durch Bussenerhebung auf der Stelle erledigt werden können, fallen somit höchstens solche unter Art. 20 Ziff. 1 StPO, bei denen das Verschulden, gemessen am Regelfall, geringfügig erscheint (vgl. von Hippel, Der deutsche Strafprozess, 1941, S. 342 f.).