Der Angeklagte hält dafür, dass Art. 20 Ziff. 1 StPO zur Anwendung ge­ langen soll und er demgemäss weder zu bestrafen noch mit Kosten zu belasten sei. Nach der angerufenen Bestimmung kann auf die Verfolgung oder die Bestrafung verzichtet werden, wenn bei Übertretungen das Ver­ schulden des Täters und die Tatfolgen gering sind. Ob die Voraussetzung des geringen Tatverschuldens gegeben sei, ist nicht abstrakt zu beantworten. Es wäre sonst davon auszugehen, dass Bussen unter einer bestimmten Mindesthöhe zu unterbleiben hätten.