C. Gerichtsentscheide 3152 3.3 Strafprozess 3152 Opportunitätsprinzip. Geringfügigkeit liegt nur vor, wenn das Ver­ schulden, gemessen am Regelfall, leicht erscheint (Art. 20 Ziff. 1 StPO). Der Angeklagte hält dafür, dass Art. 20 Ziff. 1 StPO zur Anwendung ge­ langen soll und er demgemäss weder zu bestrafen noch mit Kosten zu belasten sei. Nach der angerufenen Bestimmung kann auf die Verfolgung oder die Bestrafung verzichtet werden, wenn bei Übertretungen das Ver­ schulden des Täters und die Tatfolgen gering sind. Ob die Voraussetzung des geringen Tatverschuldens gegeben sei, ist nicht abstrakt zu beantworten. Es wäre sonst davon auszugehen, dass Bussen unter einer bestimmten Mindesthöhe zu unterbleiben hätten. Insbesondere wären Tatbestände, die als «geringfügig» im Sinne von Art. 184 Abs.1 StPO gelten und die demnach mit Ordnungsbussen zu ahnden sind, gar nicht zu verfolgen. Zwischen Art. 20 Ziff. 1 und 184 Abs. 1 StPO bestünde so ein unlösbarer Widerspruch. Bei Übertretungen, die durch Bussenerhebung auf der Stelle erledigt werden können, fallen somit höchstens solche unter Art. 20 Ziff. 1 StPO, bei denen das Verschulden, gemessen am Regelfall, geringfügig erscheint (vgl. von Hippel, Der deutsche Strafprozess, 1941, S. 342 f.). Das entspricht der Meinung des hi­ storischen Gesetzgebers (vgl. Antrag der Justizdirektion an den Regie­ rungsrat vom 29. April 1977, S. 9), wie auch der herrschenden Meinung, dass das Opportunitätsprinzip als Ausnahmeregelung eine Berücksichti­ gung der besonderen Gegebenheiten eines einzelnen Falles ermöglichen soll (vgl. N. Oberholzer, Grundzüge des st.gallischen Strafprozessrechtes, 1988, S.125; R. Hauser, Lehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 131; BGE 109IV 50). Die Handhabung des Opportunitätsprinzips als Aus­ nahmeregelung zeigt sich auch in der bisherigen Praxis der ausserrhodi- schen Strafverfolgungsbehörden (vgl. hiezu F.Bänziger, Das gemässigte Opportunitätsprinzip in der Praxis des Kantons Appenzell A.Rh., ZStrR 99 [1982], 302; W. Rohner, Zur Totalrevision der ausserrhodischen Strafpro- ~7 x - n> r \ —i r ^ n n n i a a t-\ z - c ö j u i u i lui i y , ¿ . J i i r\ ^ / [ O O U J , I IDy. Wie oben ausgeführt, handelt es sich beim Verhalten des Angeklagten verschuldensmässig durchaus um einen Regelfall der Meldepflichtverlet­ zung des Arbeitgebers. Eine Anwendung von Art. 20 Ziff. 1 StPO kann des­ 96 C. Gerichtsentscheide 3152,3153 halb nicht in Frage kommen. Wenn es rechtspolitisch auch fragwürdig erscheinen mag, dass Strafbehörden wegen Nichtbeachtung verwal­ tungsrechtlicher Normen von eher untergeordneter Bedeutung einschrei- ten müssen, so ist der Gesetzgeber dazu berufen, entsprechende Abhilfe zu schaffen. Hingegen darf es nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden sein, bestimmte, vom Gesetzgeber mit Strafe bedrohte Tatbestände auf­ grund des strafprozessualen Opportunitätsprinzips als nicht strafwürdig zu erklären. OGer 31.5.1988 3153 Parteistellung bei Offizialdelikten (Art. 54 StPO). Geschädigteneigenschaft bejaht im Falle von Erpressung, — verneint bei Widerhandlungen gegen das ANAG, — Frage offengelassen bei falschem Zeugnis Kostenvorschuss. Zusammenfassung der Praxis (Art. 145 StPO). 1. Vorweg ist zu prüfen, bezüglich welcher Delikte Frau S. überhaupt Parteirechte und -pflichten zustehen. Ausser Betracht fällt dabei die Frage der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern. Von solchen Straftaten ist sie nicht un­ mittelbar betroffen, so dass sie nicht Geschädigte im Sinne der gesetz­ lichen Begriffsbestimmung (Art. 54 StPO) sein kann. Umgekehrt kommt ihr diese Stellung klarerweise im Zusammenhang mit dem angeblichen Erpressungsversuch zu; beim angegriffenen Rechtsgut handelt es sich um das Vermögen von Frau S., und das geltend gemachte Vorgehen von Frau P. zielte auf eine direkte Schmälerung dieses Vermögens ab. Damit ist festgestellt, dass Frau S. wenigstens bezüglich eines Teils der Straf­ untersuchung die Stellung einer Geschädigten einnimmt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten innehat. Unter diesen Umständen kann die Frage offen bleiben, ob sie auch im Zusammenhang mit dem angeb­ lichen falschen Zeugnis als Partei gelten könnte. In älteren Entscheiden hat die Staatsanwaltschaft diese Frage verneint (Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vom 11. März 1980 i.S. B., vom 24. November 1980 i.S. D. und vom 16. Februar 1982 i.S. K. und B.). Ob an dieser Praxis fest­ 97