Gemäss Art. 93 SchKG ist u.a. jenes Einkommen nicht pfändbar, das «für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig» ist. Zur Beur­ teilung steht demnach vorliegend die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beiträge an den Unterhalt von volljährigen Kindern, die einem höheren Studium nachgehen, zum unpfändbaren Teil des Lohnes ge­ hören. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 98 ill 36 verneint und festgestellt, es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten von dessen Gläubigern ermöglicht werde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass unter 92