IV. Abzüge vom Existenzminimum 1. Naturalbezüge, wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum In Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50% des Grundbetrages; Dienstkleidung mit Fr. 20 - bis Fr. 30 - pro Monat. 2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen. 3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeit­ geber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Nah­ rungsauslagen in nennenswertem Betrag einsparen kann.