III. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum. 2. Beiträge gemäss Art. 164 ZGB Stehen dem Schuldner Ansprüche aus Art. 164 ZGB zu, können diese separat wie eine gewöhnliche Forderung gepfändet werden. 3. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB